Fragen & Antworten | Digitale Kultur

Allgemeine Förderkriterien

Die Beurteilung erfolgt anhand folgender Kriterien:

  • Qualität & Originalität: Künstlerisch-kreative Eigenständigkeit des Projekts
  • Kohärenz: Budget, Finanzierungsplan, Projektorganisation und Releasestrategie
  • Wirtschaftliche Grundlagen: Realistische Finanzierung und tragfähiges Geschäftsmodell
  • Machbarkeit: Qualifikation des Teams, Zielgruppen- und Marktanalyse
  • Notwendigkeit & Dringlichkeit: Relevanz und Aktualität des Projekts

Allgemeines zur Förderung

Wie oft pro Jahr können Anträge eingereicht werden?

Es gibt zwei Eingabetermine pro Jahr:

  • Eine Eingabe im Frühjahr
  • Eine Eingabe im Herbst

Nächste Eingabefristen: 1. Mai / 1. Oktober (tbc)

Gibt es Feedback nach dem Entscheid?

Ein Feedback ist der Zürcher Filmstiftung wichtig. Nach dem Entscheid der Fachkommission kann ein mündliches Feedback angefragt werden.

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Förderinstrumente & Antragsberechtigung

Welche Förderinstrumente gibt es?

Es gibt drei Förderbereiche:

  1. «Prototyp»: Entwicklung von Prototypen
  2. «Herstellung & Go-to-Market»: Produktion und Markteinführung
  3. «Stärkung des Ökosystems»: Förderung von Infrastruktur, Bildungsangeboten, Vernetzung und Partnerschaften, die das gesamte Ökosystem der digitalen Kultur im Kanton Zürich stärken und sichtbar machen

Wer kann über ein Einzelprofil einreichen?

Es können sich Kapitalgesellschaften (AG & GmbH) als Firmenprofil registrieren. Wird die Registrierung bestätigt, ist es möglich Anträge einzureichen.

Voraussetzungen für eine Registrierung sind:

  • Seit mind. 1 Jahr steuerrechtlicher Wohnsitz im Kanton Zürich (Nachweis: Wohnsitzbestätigung)
  • Unabhängigkeit von Medienunternehmen und Aus- und Weiterbildungsinstitutionen
  • Eigen- und Fremdkapital sowie die Geschäftsleitung sind mehrheitlich Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
  • ein Drittel der Projektbeteiligten sind seit mind. 1 Jahr steuerrechtlich im Kanton Zürich angemeldet

Ein Firmenprofil berechtigt für die Antragstellung auf die Förderinstrumente «Prototyp», «Herstellung & Go-to-Market»» und «Stärkung Ökosystem».

Wichtig für die Produktionsförderung: Die Bewerbung muss als Firma/Rechtsträger erfolgen.

Wer kann über ein Firmenprofil einreichen?

Es können sich Kapitalgesellschaften (AG & GmbH) als Firmenprofil registrieren. Wird die Registrierung bestätigt, ist es möglich Anträge einzureichen.

Voraussetzungen für eine Registrierung sind:

  • Seit mind. 1 Jahr steuerrechtlicher Wohnsitz im Kanton Zürich (Nachweis: Wohnsitzbestätigung)
  • Unabhängigkeit von Medienunternehmen und Aus- und Weiterbildungsinstitutionen
  • Eigen- und Fremdkapital sowie die Geschäftsleitung sind mehrheitlich Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
  • ein Drittel der Projektbeteiligten sind seit mind. 1 Jahr steuerrechtlich im Kanton Zürich angemeldet

Ein Firmenprofil berechtigt für die Antragstellung auf die Förderinstrumente «Prototyp», «Herstellung & Go-to-Market»» und «Stärkung Ökosystem».

Wichtig für die Produktionsförderung: Die Bewerbung muss als Firma/Rechtsträger erfolgen.

Gibt es Ausnahmen für neu gegründete Firmen?

Ja. Da es sich um ein Pilotprojekt handelt, gibt es folgende Ausnahmeregelungen:

  • Bei Neugründungen von Kapitalgesellschaften durch Personen, von denen die Mehrheit seit mindestens einem Jahr ihren steuerrechtlichen Hauptsitz im Kanton Zürich hat, sind Studios und weitere Trägerschaften ohne Wartefrist von einem Jahr antragsberechtigt.
  • Einzelpersonen, die seit mindestens einem Jahr ihren steuerrechtlichen Hauptsitz im Kanton Zürich haben, sind zugelassen, sofern sie die Bereitschaft bekunden, eine juristische Person zu gründen, an der sie mehrheitlich beteiligt sind. Der Förderbeitrag kann in der Regel erst nach erfolgter Gründung ausbezahlt werden.

Wer zählt als Projektbeteiligte?

Es werden zwei Kategorien unterschieden:

  1. Projektbeteiligte (Kernteam): Personen, die zum Kernteam gehören
  2. Externe Mitarbeitende: Personen, die für die Projektbeteiligten Zuarbeiten machen (z.B. ein Musiker, der für den:die Komponist:in, Teil der Projektbeteiligten, Musik einspielt)

Freelancer: Je nach Funktion können sie zur einen oder anderen Kategorie gehören.

Was sind Kreativschaffende?

Zu den Kreativschaffenden gehören Menschen aus den Bereichen:

Erstellung von Inhalt generell, Game Design, Programmierung, Produktion und Management der Produktion, Animation, Marketing, Sound Design, Musik, Administrationsdienstleistungen, die für den Erhalt des kreativen Betriebs nötig sind.

Nicht eingeschlossen sind: Lokalisierung, Q&A und andere Personen, die für den kreativen Betrieb nicht direkt notwendig sind.

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Antragstellung & Einreichung

Wie erfolgt die Registrierung auf der Onlineplattform?

Als Privatperson:

  • Eine Wohnsitzbestätigung hochladen, die bescheinigt, dass seit mindestens 1 Jahr eine Anmeldung im Kanton Zürich besteht.

Die Bescheinigung sollte nicht älter als zwei Monate sein.

Als Verein oder Institution:

  • Bestätigung der Vereinsgründung mit Hinweis auf Sitz des Vereins oder Bestätigung Sitz der Institution hochladen. Beide Bestätigungen bescheinigen, dass der Verein oder die Institution ihre Geschäftstätigkeiten seit mindestens 1 Jahr in Zürich haben.

Die Bescheinigung sollte nicht älter als zwei Monate sein.

Als Einzelfirma:

  • Wohnsitzbestätigung reicht aus. Die Wohnsitzbestätigung bescheinigt, dass seit mindestens 1 Jahr eine Anmeldung im Kanton Zürich besteht.

Die Bescheinigung sollte nicht älter als zwei Monate sein.

Als Firma ohne bestehende Rechtsform (mit Gründungsabsicht):

  • Eine Wohnsitzbestätigung hochladen und eine Absichtserklärung zur Gründung einreichen. Eine Wohnsitzbestätigung bescheinigt, dass seit mindestens 1 Jahr eine Anmeldung im Kanton Zürich besteht.

Die Bescheinigung sollte nicht älter als zwei Monate sein.

Als Firma (GmbH):

  • Handelsregisterauszug hochladen, der bescheinigt, dass der Hauptsitz der Firma seit mindestens 1 Jahr im Kanton Zürich ist.

Die Bescheinigung sollte nicht älter als zwei Monate sein.

Als Firma (AG):

  • Handelsregisterauszug hochladen, der bescheinigt, dass der Hauptsitz der Firma seit mindestens 1 Jahr im Kanton Zürich ist.
  • Aktienregisterauszug hochladen, der bescheinigt, dass die Firma mehrheitlich im Besitz von in der Schweiz wohnhaften Personen ist.

Die Bescheinigung sollte nicht älter als zwei Monate sein.

Kann ein Projekt mehrfach eingereicht werden?

Pro Förderstufe: Nein, das gleiche Projekt kann nur einmal pro Förderstufe («Prototyp», «Herstellung & Go-to-Market») eingereicht werden.

Zwischen den Förderstufen: Ja, das gleiche Projekt kann nach einer Ablehnung bei «Prototyp» später bei «Herstellung & Go-to-Market»» eingereicht werden.

Ausnahme bei «Herstellung & Go-to-Market»: Eine zweite Eingabe ist möglich, sofern die Jury findet, dass das Projekt grundsätzlich interessant ist, aber der Eingabetermin zu früh war bzw. das Projekt noch nicht ausreichend entwickelt war.

Wie viele Projekte kann eine Firma einreichen?

Solange jedes Projekt die formalen Anforderungen erfüllt, kann eine Trägerschaft unbegrenzt unterschiedliche Projekte gleichzeitig einreichen.

Welche Formate sind für Einreichungen erlaubt?

Die hochgeladenen PDFs können sowohl im Hochformat, als auch im Querformat eingereicht werden.

Was gilt, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht alle Mitarbeitenden feststehen?

Das stellt kein Problem dar. Es reicht, anzugeben, was zum Zeitpunkt des Antrags bekannt ist: um welche Position im Projektteam es sich handelt und was geplant ist.

Was gilt als Nachweis für Urheber- und Nutzungsrechte?

Ein von den Projektverantwortlichen unterschriebenes Statement reicht vollkommen aus.

Das Statement sollte bestätigen, dass die Projektverantwortlichen im Besitz aller notwendigen Rechte sind, um das Projekt kommerziell oder nicht-kommerziell auswerten zu können.

Was ist mit «vorzeitigem Arbeitsbeginn» gemeint?

Die Filmstiftung kann keine Verantwortung für bereits gestartete Arbeit übernehmen (im Fall einer Nicht-Berücksichtigung). Gleichzeitig muss die Jury wissen, wie weit das Projekt bereits entwickelt ist, um den Bedarf und die Umsetzbarkeit besser einschätzen zu können.

Erlaubt: Es ist erlaubt, mit der Arbeit bereits vor dem Förderentscheid zu beginnen.

Schwierig wird es: Wenn das Projekt bereits vollständig abgeschlossen ist und dann ein Antrag eingereicht wird.

Die Antragstellenden sind die Expert:innen und sollen selbst einschätzen, was sinnvoll ist. Dies sollte in den Unterlagen entsprechend ausgeführt werden. Ausgaben, die im Budget und Zeitplan aufgeführt werden, sollten dem Projektstadium entsprechen.

Dürfen bereits entwickelte Ideen eingereicht werden, die auf Social Media getestet wurden?

Ja, solange diese noch nicht offiziell komplett veröffentlicht (Release) wurden.

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Finanzierung & Mittelverwendung

Was ist die Obergrenze für Förderbeiträge?

Die Obergrenze liegt bei CHF 150’000 pro Projekt im Bereich der Entwicklung («Prototyp», «Herstellung & Go-to-Market»), und CHF 150’000 für das Förderinstrument «Stärkung Ökosystem».

Für den Bereich «Stärkung Ökosystem» stehen pro Jahr insgesamt CHF 150’000 zur Verfügung.

Wofür kann die Förderung eingesetzt werden?

Alle für das Projekt relevanten und anfallenden Kosten für den entsprechenden Antrag können angegeben werden.

Wann und in welcher Höhe wird die Förderung ausbezahlt?

Ausbezahlt wird erst, wenn die in der Auszahlungsvereinbarung bzw. im Darlehensvertrag festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Üblich sind Auszahlungen in Tranchen (Milestone-Planning).

Das Milestone-Planning orientiert sich am Zeitplan, der von den Antragstellenden im Projektantrag definiert wurde. Die Auszahlungen richten sich nach dem Zeitplan des Projekts bzw. nach Vollendung der definierten Arbeitsschritte.

Anpassungen möglich: Es ist möglich, das Milestone-Planning nachträglich anzupassen, wenn es zu zeitlichen Veränderungen kommt. Die Filmstiftung sollte rechtzeitig über solche Änderungen informiert werden.

Die Filmstiftung ist sich bewusst, dass die Entwicklung von Projekten schwer zu planen ist und jedes Projekt unterschiedlich verläuft. Deshalb ist die flexible Anpassung der Milestones möglich.

Wie sollte der Finanzierungsplan gestaltet werden?

Grundregel: Der Finanzierungsplan sollte nur für die angefragte Förderstufe erstellt werden.

Bei «Prototyp»:

  • Budget und Finanzierungsplan decken nur den Prototypen ab
  • Es werden nur die Kosten und Investments für den Prototypen angeführt

Bei «Herstellung & Go-to-Market»:

  • Budget und Finanzierungsplan konzentrieren sich auf diese Phase

Zusätzlich hilfreich: Es ist für die Jury interessant zu wissen, wie das gesamte Projekt geplant ist, inklusive geschätztem Release des finalen Produkts.

Welche Fördergelder der Zürcher Filmstiftung müssen zurückgezahlt werden?

Förderungen der Filmstiftung für die Förderstufe «Herstellung & Go-to-Market», die als «Mit Marktpotential» bewertet wurden, werden als bedingt rückzahlbare Darlehen vergeben. Die Rückzahlungspflicht wird im Darlehensvertrag geregelt.

Förderungen der Stufe «Prototyp», «Ökosystem» sowie der Stufe «Herstellung & Go-to-Market» ohne Marktpotential sind nicht rückzahlbare Förderbeiträge.

Wann entsteht eine Rückzahlungspflicht?

Die Rückzahlungspflicht entsteht dann, wenn die antragstellende Trägerschaft (z.B. das Studio) einen Nettoerlös erzielt. Ein Nettoerlös entsteht dann, wenn mit dem geförderten Werk ein Bruttoeinkommen erzielt wird und die im Finanzierungsplan festgelegten Eigenanteile sowie allfällige durch die Stiftung anerkannte Mehrkosten abgezogen worden sind.

Hinweis: Das Bruttoeinkommen bezieht sich auf das Einkommen der antragstellenden Trägerschaft, z.B. des Studios. Allfällige Vereinbarungen mit Rechteverwertern wie Publishern sind davon nicht tangiert.

Förderungen der Stufe «Prototyp», «Ökosystem» sowie der Stufe «Herstellung & Go-to-Market» ohne Marktpotential sind nicht rückzahlbare Förderbeiträge.

Wann beginnt und endet die Rückzahlungspflicht auf bedingt rückzahlbare Darlehen?

Die massgebliche Umsatzperiode beginnt mit dem ersten Tag der gewerblichen Veröffentlichung und endet nach 36 Monaten oder wenn das bedingt rückzahlbare Darlehen vollständig zurückbezahlt wurde.

Die Obergrenze liegt bei CHF 150’000 pro Projekt im Bereich der Entwicklung («Prototyp», «Herstellung & Go-to-Market»), und CHF 150’000 für das Förderinstrument «Stärkung Ökosystem».

Für den Bereich «Stärkung Ökosystem» stehen pro Jahr insgesamt CHF 150’000 zur Verfügung.

Welche gelten als abzugsfähige Eigenmittel?

Abzugsfähige Eigenmittel beziehen sich auf Investitionen durch die Antragstellenden, die diese zum Gelingen des Projekts beigetragen haben. Dazu gehören insbesondere:

  • Barmittel
  • Darlehen durch Private (z.B. Freunde, Familie oder Mitarbeiter:innen)
  • Eingebrachte Sachleistungen (z.B. Miete von Arbeitsplätzen, Kostenanteile für die Nutzung von Produktionsmitteln wie Computern, Software, etc.)

Was gilt nicht als Eigenmittel?

  • Spenden
  • Crowdfunding-Einnahmen
  • Unbezahlte Arbeitsleistung (Rückstellungen)
  • Andere, nicht rückzahlbare oder durch Rechte am Werk abgegoltene Leistungen
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Inhaltliche & qualitative Anforderungen

Was muss ein Prototyp können?

Ein Prototyp sollte die Projektidee erlebbar machen. Das kann mit den einfachsten Mitteln geschehen. Wichtig ist, dass die Projektidee und das Konzept klar werden.

Es geht nicht um:

  • Die formale Umsetzung
  • Finale Grafiken oder Designs

Es geht um:

  • Die Idee und das Konzept
  • Die Dramaturgie und Spieledynamik
  • Fragen wie: Wer bin ich als Spieler:in im Spiel? Was ist das Spielziel? Wie wird es erreicht? Worin liegen die Herausforderungen?

Wie aufwändig muss der Trailer sein?

Beim Trailer geht es darum, die Projektidee mit den einfachsten Mitteln maximal erlebbar zu machen. Die Idee, Dramaturgie und Spieledynamik stehen im Vordergrund – nicht das Design.

Mögliche Formate:

  • Simple Animatics (Bildabfolgen)
  • Einfache Klick-Prototypen mit einfachster Grafik
  • Nicht animierte Bilder des ersten Prototypen
  • Bildliche Darstellung der Anwendung/Mechanik

Es muss kein ausproduzierter Trailer sein. Im Vordergrund steht, die Idee des Projektes erlebbar zu machen.

Was bedeutet «mit Marktpotenzial»?

Im Unterschied zu Projekten «ohne Marktpotenzial» zielen Projekte «mit Marktpotenzial» auf einen funktionierenden Markt und versprechen sich Einnahmen. Sie sind so konzipiert, dass sie die Bedürfnisse einer spezifischen Zielgruppe adressieren und sich in einem wirtschaftlichen Kontext erfolgreich behaupten können.

Es gibt keine konkreten Erwartungen bezüglich Revenue. Die Jury kann den Antrag auch in die Kategorie «ohne Marktpotenzial» verschieben, falls sie findet, dass der Antrag am falschen Ort ist – natürlich nur mit Einverständnis der Antragstellenden.

Was versteht man unter ökologischer/sozialer Nachhaltigkeit und Zugänglichkeit?

In der Einreichung sollten die Überlegungen zu folgenden Themen dargelegt werden:

  • Ökologische und soziale Nachhaltigkeit
  • Diversity
  • Zugänglichkeit

Konkret: Wie wird mit diesen Themen umgegangen? Inwiefern schafft das Projekt Zugänge für diese Themen?

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Ökosystem & institutionelle Förderung

Kann die Finanzierung mit mehreren Partner:innen gesamtfinanziert werden?

Ja. Wichtig ist, dass die Grundvoraussetzungen dazu erfüllt werden und das Projekt rechtlich bei dem Projektteam liegt, sowie den Zielen und Kriterien des jeweiligen Förderinstruments entsprechen.

Können Künstlerhonorare abgerechnet werden?

Ja, Honorare müssen als Kostenpositionen im Budget angeführt werden.

Welche Kriterien gelten für Ökosystem-Projekte?

Projekte zur Stärkung des Ökosystems zielen darauf ab, das Ökosystem der digitalen Kultur im Kanton Zürich zu fördern. Der Nutzen muss klar auf der Seite des Ökosystems der digitalen Kultur liegen. Aktivitäten können aber auch ausserhalb von Zürich stattfinden.

Offene Zugänglichkeit: Die geförderten Angebote sollten offen zugänglich sein. Das bedeutet:

  • Die Aktivitäten sollten so geplant werden, dass möglichst viele Personen aus Zürich davon profitieren können
  • Grundsätzlich sollte niemand von vornherein ausgeschlossen werden
  • Die Angebote können dennoch Kosten verursachen und müssen nicht zwingend kostenlos sein

Thematische Abgrenzung:

  • Die Angebote dürfen thematisch nicht bereits durch Bildungsinstitutionen oder private Anbieter:innen im Raum Zürich angeboten werden
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Praktische Beispiele & Sonderfälle

Beispiel 1: Studio aus Zürich, im Juni 2025 gegründet

Situation: Ein kleines Studio aus Zürich wurde im Juni 2025 gegründet und arbeitet bereits seit November 2024 an der Entwicklung eines Games.

Frage: Ist ein Antrag im Rahmen der Förderung «Digitale Kultur» möglich, obwohl das Studio erst seit Juni 2025 gegründet ist?

Antwort: Ja, ein Antrag ist möglich. Firmen sind grundsätzlich nur zugelassen, wenn sie seit mindestens 1 Jahr ihren Firmensitz in Zürich haben. Da es sich aber um ein Pilotprojekt handelt, gibt es eine Ausnahmeregelung:

Bei Neugründungen von Kapitalgesellschaften durch Personen, von denen die Mehrheit seit mindestens einem Jahr ihren steuerrechtlichen Hauptsitz im Kanton Zürich hat, sind Studios ohne Wartefrist antragsberechtigt.

Wichtig zu beachten:

  • Unabhängigkeit von Medienunternehmen und Aus- und Weiterbildungsinstitutionen
  • Eigen- und Fremdkapital sowie Geschäftsleitung mehrheitlich bei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
  • Mindestens ein Drittel der Projektbeteiligten muss seit mindestens 1 Jahr den steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich haben

Beispiel 2: Einzelperson mit neu gegründeter GmbH

Situation: Eine Person wohnt seit über 2 Jahren in Zürich und hat seit ca. einem Monat eine GmbH mit Sitz in Zürich. Geplant ist die Zusammenarbeit mit einem Freelancer aus Bern für die Ausarbeitung eines Prototypen.

Frage: Sollte die Registrierung auf der Onlineplattform als Firma oder als Einzelprofil erfolgen?

Antwort:

  • Für Prototyp-Förderung sind beide Profile zulässig
  • Für Produktionsförderung muss die Bewerbung als Firma erfolgen

Beispiel 3: Einzelfirma ohne Handelsregistereintrag

Situation: Eine Person ist als Einzelfirma registriert und hat deshalb keinen Handelsregistereintrag.

Frage: Ist es möglich, einen Antrag auf Produktionsförderung zu stellen, wenn versprochen wird, eine GmbH oder einen Verein zu gründen?

Antwort: Ja, das ist möglich. Ein Antrag auf Produktionsförderung kann eingereicht werden, wenn die Bereitschaft bekundet wird, eine GmbH oder einen Verein zu gründen.

Wichtig: Der Förderbeitrag kann erst nach erfolgter Gründung ausbezahlt werden.

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