Finanzierung & Mittelverwendung

Was ist die Obergrenze für Förderbeiträge?

Die Obergrenze liegt bei CHF 150’000 pro Projekt im Bereich der Entwicklung («Prototyp», «Herstellung & Go-to-Market»), und CHF 150’000 für das Förderinstrument «Stärkung Ökosystem».

Für den Bereich «Stärkung Ökosystem» stehen pro Jahr insgesamt CHF 150’000 zur Verfügung.

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Wofür kann die Förderung eingesetzt werden?

Alle für das Projekt relevanten und anfallenden Kosten für den entsprechenden Antrag können angegeben werden.

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Wann und in welcher Höhe wird die Förderung ausbezahlt?

Ausbezahlt wird erst, wenn die in der Auszahlungsvereinbarung bzw. im Darlehensvertrag festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Üblich sind Auszahlungen in Tranchen (Milestone-Planning).

Das Milestone-Planning orientiert sich am Zeitplan, der von den Antragstellenden im Projektantrag definiert wurde. Die Auszahlungen richten sich nach dem Zeitplan des Projekts bzw. nach Vollendung der definierten Arbeitsschritte.

Anpassungen möglich: Es ist möglich, das Milestone-Planning nachträglich anzupassen, wenn es zu zeitlichen Veränderungen kommt. Die Filmstiftung sollte rechtzeitig über solche Änderungen informiert werden.

Die Filmstiftung ist sich bewusst, dass die Entwicklung von Projekten schwer zu planen ist und jedes Projekt unterschiedlich verläuft. Deshalb ist die flexible Anpassung der Milestones möglich.

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Wie sollte der Finanzierungsplan gestaltet werden?

Grundregel: Der Finanzierungsplan sollte nur für die angefragte Förderstufe erstellt werden.

Bei «Prototyp»:

  • Budget und Finanzierungsplan decken nur den Prototypen ab
  • Es werden nur die Kosten und Investments für den Prototypen angeführt

Bei «Herstellung & Go-to-Market»:

  • Budget und Finanzierungsplan konzentrieren sich auf diese Phase

Zusätzlich hilfreich: Es ist für die Jury interessant zu wissen, wie das gesamte Projekt geplant ist, inklusive geschätztem Release des finalen Produkts.

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Welche Fördergelder der Zürcher Filmstiftung müssen zurückgezahlt werden?

Förderungen der Filmstiftung für die Förderstufe «Herstellung & Go-to-Market», die als «Mit Marktpotential» bewertet wurden, werden als bedingt rückzahlbare Darlehen vergeben. Die Rückzahlungspflicht wird im Darlehensvertrag geregelt.

Förderungen der Stufe «Prototyp», «Ökosystem» sowie der Stufe «Herstellung & Go-to-Market» ohne Marktpotential sind nicht rückzahlbare Förderbeiträge.

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Wann entsteht eine Rückzahlungspflicht?

Die Rückzahlungspflicht entsteht dann, wenn die antragstellende Trägerschaft (z.B. das Studio) einen Nettoerlös erzielt. Ein Nettoerlös entsteht dann, wenn mit dem geförderten Werk ein Bruttoeinkommen erzielt wird und die im Finanzierungsplan festgelegten Eigenanteile sowie allfällige durch die Stiftung anerkannte Mehrkosten abgezogen worden sind.

Hinweis: Das Bruttoeinkommen bezieht sich auf das Einkommen der antragstellenden Trägerschaft, z.B. des Studios. Allfällige Vereinbarungen mit Rechteverwertern wie Publishern sind davon nicht tangiert.

Förderungen der Stufe «Prototyp», «Ökosystem» sowie der Stufe «Herstellung & Go-to-Market» ohne Marktpotential sind nicht rückzahlbare Förderbeiträge.

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Wann beginnt und endet die Rückzahlungspflicht auf bedingt rückzahlbare Darlehen?

Die massgebliche Umsatzperiode beginnt mit dem ersten Tag der gewerblichen Veröffentlichung und endet nach 36 Monaten oder wenn das bedingt rückzahlbare Darlehen vollständig zurückbezahlt wurde.

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Welche gelten als abzugsfähige Eigenmittel?

Abzugsfähige Eigenmittel beziehen sich auf Investitionen durch die Antragstellenden, die diese zum Gelingen des Projekts beigetragen haben. Dazu gehören insbesondere:

  • Barmittel
  • Darlehen durch Private (z.B. Freunde, Familie oder Mitarbeiter:innen)
  • Eingebrachte Sachleistungen (z.B. Miete von Arbeitsplätzen, Kostenanteile für die Nutzung von Produktionsmitteln wie Computern, Software, etc.)
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Was gilt nicht als Eigenmittel?

  • Spenden
  • Crowdfunding-Einnahmen
  • Unbezahlte Arbeitsleistung (Rückstellungen)
  • Andere, nicht rückzahlbare oder durch Rechte am Werk abgegoltene Leistungen
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