Situation: Ein kleines Studio aus Zürich wurde im Juni 2025 gegründet und arbeitet bereits seit November 2024 an der Entwicklung eines Games.
Frage: Ist ein Antrag im Rahmen der Förderung «Digitale Kultur» möglich, obwohl das Studio erst seit Juni 2025 gegründet ist?
Antwort: Ja, ein Antrag ist möglich. Firmen sind grundsätzlich nur zugelassen, wenn sie seit mindestens 1 Jahr ihren Firmensitz in Zürich haben. Da es sich aber um ein Pilotprojekt handelt, gibt es eine Ausnahmeregelung:
Bei Neugründungen von Kapitalgesellschaften durch Personen, von denen die Mehrheit seit mindestens einem Jahr ihren steuerrechtlichen Hauptsitz im Kanton Zürich hat, sind Studios ohne Wartefrist antragsberechtigt.
Wichtig zu beachten:
- Unabhängigkeit von Medienunternehmen und Aus- und Weiterbildungsinstitutionen
- Eigen- und Fremdkapital sowie Geschäftsleitung mehrheitlich bei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
- Mindestens ein Drittel der Projektbeteiligten muss seit mindestens 1 Jahr den steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich haben
