Pflichten?

Worauf muss ich achten, wenn ich Förderung der Filmstiftung in Anspruch nehme?

Der finanzielle Beitrag der Stiftung an ein Projekt ist mit Auflagen und Pflichten für die Antragstellenden verbunden. Diese werden im Förderreglement und in der Auszahlungsvereinbarung, bzw. im Darlehensvertrag ausgeführt. Dazu gehören die Pflicht zur Information, zur professionellen Buchführung, zur Archivierung einer Filmkopie und weitere Auflagen.

(vgl. Förderreglement Ziff. 2.5, Ziff. 4.11 Abs. 1c, Ziff. 5, Ziff. 7.3.2 (nicht abschliessende Aufzählung))

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Was ist unter der Nennungsverpflichtung zu verstehen?

Unterstützt die Filmstiftung ein Projekt mit einem Förderbeitrag, so müssen die Antragstellenden in der gesamten Projektkommunikation auf die Förderung hinweisen. Die Filmstiftung muss etwa im Vor- und/oder Abspann des Filmes genannt werden, auf dem Kinoplakat, der Webseite zum Film usw. Dabei müssen insbesondere das Kinoplakat und der Vor- und Abspann des Filmes der Filmstiftung vor der technischen Fertigstellung zur Prüfung vorgelegt werden (mittels Link zum Film oder Pdf). Das Merkblatt «Nennungsverpflichtung» mit Hinweisen und Vorgaben sowie unser Logo inkl. Manual finden Sie im Downloadbereich dieser Webseite.

(vgl. Ziff. 5.1 Förderreglement)

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Was ist unter Archivierungsverpflichtung zu verstehen?

Wird ein Projekt von der Filmstiftung in der Herstellung gefördert, muss die Produktionsfirma der Stiftung «Cinémathèque Suisse» die vorhandenen Ausgangsdateien der Endfassung (Masterfile) des Films überlassen. Zudem muss der Film eine Audiodeskription vorweisen, wenn er von der Filmstiftung mit mehr als CHF 125’000 (Nonfiction), bzw. CHF 300’000 (Fiction) gefördert worden ist.

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Was muss ich der Cinémathèque Suisse abliefern?

Bei der Cinémathèque muss ein Masterfile des fertigen Filmwerks zusammen mit einem ausgefüllten Formular eingereicht werden. Das Formular und Angaben zu den Spezifikationen finden sie im Downloadbereich dieser Webseite. Als Nachweis, dass Sie der Archivierungspflicht nachgekommen sind, benötigt die Filmstiftung eine Kopie der Eingangsbestätigung der Cinémathèque.

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Was ist eine Audiodeskription?

Es handelt sich dabei um den hörbaren Beschrieb von visuellen Elementen. Orte, Landschaften, Kamerabewegungen usw. werden in einem Text beschrieben und während den Dialogpausen eines Films wiedergegeben. Die technische Umsetzung der Audiodeskription wird von spezialisierten Unternehmen im In- und Ausland vorgenommen. Als Nachweis, dass Ihr Film bei der Cinémathèque mit Audiodeskription hinterlegt worden ist, benötigt die Filmstiftung eine Kopie der Eingangsbestätigung.

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Was ist unter Rückzahlungsverpflichtung zu verstehen?

Die Filmstiftung vergibt Förderbeiträge in Form von bedingt rückzahlbaren Darlehen. Zur Rückzahlung fällig wird ein Förderbeitrag, sobald die Einnahmen aus dem Film die investierten Eigenmittel und Investitionen übersteigen. Produktionsfirmen, die für ein Filmprojekt einen Finanzierungsbeitrag der Filmstiftung erhalten haben, müssen deshalb nach Veröffentlichung des Werkes jährlich eine Darlehensabrechnung einreichen. Die Rückzahlungsverpflichtung wird in der Auszahlungsvereinbarung, bzw. im Darlehensvertrag festgelegt.

(vgl. Ziff. 5.4 Förderreglement)

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Wieso muss ich bei der Filmstiftung eine Darlehensabrechnung einreichen, obwohl ich keinen Gewinn gemacht habe?

Indem Sie den Darlehensvertrag mit der Filmstiftung abschliessen, stimmen Sie zu, einen finanziellen Beitrag der Filmstiftung zu erhalten und im Gegenzug bestimmte Bedingungen zu erfüllen. Zu den Bedingungen gehört die Pflicht zur Information sowie die Pflicht zur Abrechnung. Dass Sie (noch) keinen Gewinn gemacht haben, erfahren wir nur durch das Vorlegen einer Abrechnung. Deshalb fordern wir sie ein.

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