Was wird gefördert?

Was wird gefördert?

Die Zürcher Filmstiftung fördert die Entwicklung, Herstellung sowie Promotion und Auswertung von narrativen audiovisuellen Werken (Fiktion, Nonfiktion, Animation sowie deren Mischformen), welche unabhängig der verwendeten Technik für eine passive Rezeption konzipiert sind.

(vgl. Ziff. 1.2 Abs. 2 und 3 Förderreglement)

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Was wird nicht gefördert?

Projekte mit einer weiter gefassten künstlerischen Aussage (Performance, Installation etc.), wissenschaftliche Arbeiten, Unterrichtsmaterialien, Auftrags- und Werbeproduktionen jeglicher Art werden nicht gefördert. Von der Förderung ausgeschlossen sind zudem Projekte mit pornografischem, rassistischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt.

(vgl. Ziff. 1.2 Abs. 4 und 5 Förderreglement)

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Für welche Kosten können finanzielle Mittel beantragt werden?

Die Beiträge der Stiftung dürfen nur zur Deckung der Kosten verwendet werden, die für die professionelle, nachhaltige und mit den angedachten Zielen kohärente Durchführung eines Filmprojekts erforderlich sind.

(vgl. Ziff. 2.7 Förderreglement)

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Können für ein Werk rückwirkend finanzielle Mittel beantragt werden?

Nein, ein Antrag auf Förderung kann nur im Voraus für den aktuell anstehenden Projektentwicklungsschritt gestellt werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass ein Antrag auf Herstellungsförderung eines fiktionalen Werkes nur dann gestellt werden kann, wenn die Dreharbeiten erst nach dem Förderentscheid der Fachkommission aufgenommen werden. Bei nonfiktionalen Werken sind vorgezogene Dreharbeiten zur Sicherung von unwiederbringlichen Momenten möglich, der vorgezogene Drehbeginn muss im Antragsdossier jedoch offengelegt werden. Falls die Projektherstellung bereits sehr weit fortgeschritten ist, kann dies ein Grund für eine Absage sein. Vorbereitende Arbeiten für Animationsprojekte und für die Marketing- und Promotionsplanung sind ebenfalls auf eigenes Risiko möglich, müssen im Antrag aber jeweils offen gelegt werden.

(vgl. Ziff. 4.1 und Ziff. 6.2 Abs. 4 und 5 Förderreglement)

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Welche Projektschritte werden gefördert?

Die Förderung der Zürcher Filmstiftung ist in mehrere Stufen entlang des Projektfortschritts unterteilt: Entwicklung (unterteilt in drei Stufen, die kombinierbar sind), Herstellung und Auswertung. Im Downloadbereich dieser Webseite ist für jede Förderstufe ein Merkblatt mit weiterführenden Informationen abrufbar.

(vgl. Kap. 6 und Ziff. 7.1 Förderreglement)

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Auf welcher Entwicklungsstufe soll ich einreichen und wieso sind die Stufen kombinierbar?

In der Entwicklung besteht keine Beschränkung bezüglich Format, Länge und Auswertungskanal des eingereichten Werks. Das lässt eine gewisse Vielfalt an Projekten zu, der die Filmstiftung mit einer möglichst offenen Förderstruktur begegnen möchte. Für welche Entwicklungsstufe Sie einen Antrag stellen, entscheiden Sie am besten anhand von zwei Fragen: Was kann ich der Fachkommission zur Beurteilung vorlegen? Und was ist das Ziel des nächsten Entwicklungsschrittes? Oder anders gefragt: Wofür genau brauche ich die beantragten finanziellen Mittel? Die Tabelle auf S. 14 des Förderreglements gibt einen Überblick über die Möglichkeiten, wobei die Stufen 1 und 2 und die Stufen 2 und 3 kombinierbar sind.

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Was wird auf Entwicklungsstufe 1 gefördert?

Die Entwicklungsstufe 1 dient der Ideenentwicklung. Ausgehend von einem Exposé oder erstem Projektentwurf ist das Ziel dieser Stufe, die Erarbeitung eines Treatments oder ausgearbeiteten Projektkonzepts inkl. Recherche zu unterstützen.

(detailliertere Auskunft gibt die Tabelle auf S. 14 des Förderreglements)

 

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Was wird auf Entwicklungsstufe 2 gefördert?

Die Entwicklungsstufe 2 dient der weiterführenden Recherche und Drehbuchentwicklung. Ausgehend von einem Treatment, einem Rechercheergebnis oder Projektkonzept ist das Ziel dieser Stufe, die Erarbeitung einer ersten Drehbuchfassung oder Drehvorlage zu unterstützen.

(detailliertere Auskunft gibt die Tabelle auf S. 14 des Förderreglements)

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Was wird auf Entwicklungsstufe 3 gefördert?

Die Entwicklungsstufe 3 dient der Produktionsvorbereitung und der Weiterentwicklung des Drehbuchs oder der Drehvorlage. Ausgehend von einer Fassung des Drehbuchs, der Drehvorlage und einer Vorstellung bzgl. Projektorganisation ist das Ziel dieser Stufe, dass die Herstellung (und der zugehörige Antrag) optimal vorbereitet wird. Dazu gehören Arbeitsschritte wie die detaillierte Kalkulation, Rechteklärung und -verhandlung, erste Marketingplanung, Casting, und Erarbeitung der Finanzierungsstrategie.

(detailliertere Auskunft gibt die Tabelle auf S. 14 des Förderreglements)

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Was wird auf Stufe Herstellung gefördert?

Die Herstellung eines Filmprojektes.

(vgl. Ziff. 6.2 Förderreglement)

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Kann ich einen Antrag für die Förderung der Postproduktion einreichen?

Nein, die Förderung der Postproduktion kann nicht separat beantragt werden. Die Postproduktion ist Teil der Herstellung und somit Teil des Antrags auf Herstellung.

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Was wird auf Stufe Auswertung gefördert?

Auf Stufe Auswertung unterstützt die Filmstiftung die Veröffentlichung eines Filmprojektes. Dafür gibt es das Förderinstrument «Marketing & Promotion», bei welchem eine Fachkommission die Förderentscheidung trifft oder es gibt die automatische Auswertungsförderung für durchgeführte Massnahmen im Bereich Festival- und Kinostart. Das Merkblatt «Auswertungsförderung», das im Downloadbereich der Webseite heruntergeladen werden kann, erläutert die genannten Förderinstrumente.

(vgl. Ziff. 6.3 und Ziff. 7.1 Förderreglement)

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Was ist ein Werkbeitrag?

Unter einem Werkbeitrag wird ein Stipendium in Höhe von CHF 30’000 für antragsberechtigte Autor:innen verstanden, welches ihnen die unabhängige Stoffentwicklung erlaubt. Es gibt pro Jahr zwei Einreichtermine für einen Antrag auf Werkbeitrag.

(vgl. Ziff. 6.1.1 Förderreglement)

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Wie oft kann ich einen Werkbeitrag erhalten?

Pro Autor:in kann höchstens alle vier Jahre ein Werkbeitrag gesprochen werden.

(vgl. Ziff. 6.1.1 Förderreglement)

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Was sind Referenzmittel?

Referenzmittel, auch bekannt unter dem Namen «Succès Zürich», sind Gutschriften, welche die Filmstiftung ihren Zürcher Antragsstellenden aufgrund von Festival- und/oder Kinoerfolgen ihres Filmes macht. Die Berechtigten können die Referenzmittel abrufen, indem sie sie in neue Filmprojekte reinvestieren.

(vgl. Ziff. 7.3 Förderreglement)

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Was muss ich tun, um Referenzmittel zu erhalten?

Referenzmittel können auf zwei Wegen generiert werden: A) Entweder ist Ihr Film an Filmfestivals und/oder im Kino besonders erfolgreich oder B) Sie zahlen einen Teil Ihres Darlehens an die Filmstiftung zurück.

Für die Gutschrift von Referenzmitteln im Sinne von A) müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss die Produktion ihren Hauptfirmensitz gemäss HR-Eintrag im Kanton Zürich haben und für das Projekt in der selektiven Herstellungsförderung antragsbe­rechtigt gewesen sein. Zweitens muss der von ihr produzierte Langfilm mindestens 33’000 (Fiction) bzw. 20’000 (Nonfiction) Kinoeintritte inkl. Umrechnung der Festivalpunkte erreicht haben. Bei Kurzfilmen liegt diese Eintrittsschwelle bei 15’000.

Damit die Filmstiftung Festivalpunkte berechnet, müssen Sie die Festivalteilnahmen Ihres Filmes jeweils bis am 31. Oktober mit Hilfe des «Formular für die Berechnung der Festivalpunkte» deklarieren. Sie finden dieses im Downloadbereich dieser Webseite.

(vgl. Ziff 7.3.1 Abs. 1, 4 und 8 Förderreglement)

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Wann erfahre ich, wie viele Referenzmittel ein Film generiert hat?

Die Referenzmittel für Teilnahmen an Festivals und/oder für Kinoeintritte werden jeweils Anfang April berechnet und den Berechtigten schriftlich mitgeteilt.

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Wo kann ich den Stand der Referenzmittelgutschriften einsehen?

Registrierte Produktionsfirmen können den Stand ihrer Referenzmittelgutschriften in ihrem Konto auf der Onlineplattform der Zürcher Filmstiftung einsehen.

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Für die Teilnahme an welchen Festivals erhält mein Film Festivalpunkte?

Die Filmstiftung publiziert jährlich eine Festivalliste, welche darüber Auskunft gibt. Sie finden sie im Downloadbereich dieser Webseite. Ein Film kann während 24 Monaten ab Start der Auswertung Festivalpunkte sammeln, sofern diese mittels Formular gegenüber der Filmstiftung deklariert werden. Der «Start der Auswertung» beginnt entweder mit dem Releasedatum in einem Schweizer Kino oder mit der Weltpremiere in einer auf der Festivalliste verzeichneten Wettbewerbssektion.

(vgl. Ziff. 7.3.1 Abs. 3 und 4 Förderreglement)

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Muss ein Film bei der Filmstiftung angemeldet werden, damit Referenzmittel berechnet werden?

Ansprüche auf Festivalpunkte müssen von der Produktionsfirma jeweils bis am 31. Oktober angemeldet werden (das entsprechende Formular finden Sie im Downloadbereich dieser Webseite). Die Kinoeintritte werden von Procinema ausgewiesen und müssen nicht deklariert werden.

(vgl. Ziff. 7.3.1 Abs. 4 Förderreglement)

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Kann ich als Autor:in oder Regisseur:in einen Film für die Berechnung von Referenzmitteln anmelden?

Nein, das muss die Produktionsfirma des Filmes tun.

(vgl. Ziff 7.3.1 Förderreglement)

 

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Erhält meine Produktionsfirma Referenzmittel für einen Film, der nicht von der Filmstiftung gefördert worden ist?

Ja, sofern Ihre Produktionsfirma ihren Hauptsitz gemäss Handelsregistereintrag im Kanton Zürich hat und für das Filmprojekt in der selektiven Herstellungsförderung antragsberechtigt gewesen ist. Dann erhält sie Referenzmittel, wenn der Film die Referenzmittel-Schwelle gemäss Ziff. 7.3.1 Abs. 1 lit b Förderreglement erreicht hat. Auftragsfilme oder nicht unabhängig produzierte Filme sind nicht antragsberechtigt und können daher keine Referenzmittel generieren.

(vgl. Ziff. 7.3.1 Abs. 1 lit. a Förderreglement)

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Erhält meine Produktionsfirma Referenzmittel, obwohl sie nicht im Kanton Zürich ist?

Nein, nur antragsberechtigte Firmen mit Hauptsitz im Kanton Zürich können Referenzmittel erhalten. Melden Sie den Film jedoch trotzdem an, falls dessen Regisseur:in oder Hauptregisseur:in (im Falle von Co-Regie) im Kanton Zürich wohnt. Falls der Film die in Ziff. 7.3.1 Abs. 1 lit. b Förderreglement genannte Anzahl Punkte erreicht, erhält die Regie einen Kontinuitätsbonus.

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Wie kann ich Referenzmittel abrufen?

Referenzmittel können abgerufen werden, indem sie in ein neues Projekt investiert werden. Es gelten dabei dieselben Voraussetzungen, Verfahren, Auflagen und Pflichten wie für Projekte in der selektiven Förderung. Das bedeutet unter anderem, dass Sie bei der Filmstiftung via Onlineplattform einen Antrag auf Succès-Abruf auf der gewünschten Förderstufe einreichen müssen. Referenzmittel können in die Entwicklung, Herstellung und Auswertung investiert werden. Informationen dazu finden Sie im Merkblatt «Succès-Abruf» im Downloadbereich der Webseite.

(vgl. Ziff. 7.3.2 Förderreglement)

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Kann ich Referenzmittel abrufen, wenn die Finanzierung des Projektschrittes noch nicht geschlossen ist?

Beim Abruf von Referenzmitteln gelten dieselben Voraussetzungen, Verfahren, Auflagen und Pflichten wie für Projekte in der selektiven Förderung. Daher muss die Finanzierung für den vorgesehenen Projektentwicklungsschritt geschlossen sein, damit dafür Referenzmittel abgerufen werden können. Sie können Referenzmittel jedoch für ein künftiges Projekt reservieren. Die Filmstiftung stellt in diesem Fall wie in der selektiven Förderung eine Absichtserklärung aus. Der reservierte Betrag muss in der Folge innerhalb der gesetzten Frist für das vorgesehene Projekt abgerufen werden, andernfalls verfällt er.

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Kann ich als Produktionsfirma meine Referenzmittel an jemand anderen übertragen?

Nein, Referenzmittel können nicht an Projekte Dritter übertragen werden.

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Meine Referenzmittel verfallen demnächst, kann ich eine Fristverlängerung beantragen?

Nein, Referenzmittel für Produktionsfirmen müssen innerhalb von fünf Jahren ab Bekanntgabe der Gutschrift abgerufen werden.

(vgl. Ziff. 7.3.2 Abs. 3 Förderreglement)

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Wieso müssen bei einem selektiven Antrag Referenzmittel reinvestiert werden?

Eine Produktionsfirma, die über ein Referenzmittel-Guthaben verfügt, sollte aus Sicht der Stiftung keinen selektiven Antrag stellen, damit die selektive Förderung entlastet wird. Deshalb wurde die Reinvestitionspflicht eingeführt. Stellt die Produktionsfirma dennoch einen selektiven Antrag in der Entwicklung oder Herstellung, muss sie mindestens 50% ihres aktuellen Referenzmittelguthabens für das Projekt reinvestieren. Sind unter dieser Vor­aus­­setzung genügend Referenzmittel für die Deckung des budgetierten Finanzierungsbeitrages der Filmstiftung vorhanden, kann sie keinen Antrag in der selektiven Förderung stellen.

(vgl. Ziff. 7.3.2 Abs. 2 Förderreglement)

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Wieviel Referenzmittel müssen reinvestiert werden?

Stellt eine Produktionsfirma, die über Referenzmittel verfügt, einen selektiven Antrag in der Entwicklung oder Herstellung, muss sie mindestens 50% ihres Guthabens reinvestieren. Wenn diese 50% des Guthabens den budgetierten Finanzierungsanteil der Filmstiftung decken, dann kann kein selektiver Antrag gestellt werden.

(vgl. Ziff. 7.3.2 Abs. 2 Förderreglement)

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Was ist ein Kontinuitätsbonus?

Ein Kontinuitätsbonus, auch bekannt unter dem Namen «Succès Zürich», ist eine Gutschrift, welche die Filmstiftung Autor:innen und Regisseur:innen macht, wenn ihr Filmprojekt bestimmte Schwellen des Erfolgs überschritten hat. Kontinuitätsboni können innerhalb von zwei Jahren abgerufen werden, indem sie in neue Filmprojekte reinvestieren werden.

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Was muss ich als Autor:in tun, um einen Kontinuitätsbonus zu erhalten?

Autor:innen haben Anspruch auf einen Kontinuitätsbonus in Form einer Gutschrift, sobald das von ihnen als Hauptautor:in geschriebene/entwickelte Langfilmprojekt von der Fachkommission einen Herstellungsbeitrag gesprochen erhält und sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren im Kanton Zürich haben. Der Kontinuitätsbonus wird nur ausgerichtet, wenn sie nicht an der Produktionsfirma beteiligt sind, die den betreffenden Film produziert.

(vgl. Ziff. 7.2 Förderreglement)

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Was muss ich als Regisseur:in tun, um einen Kontinuitätsbonus zu erhalten?

Regisseur:innen haben Anspruch auf einen Kontinuitätsbonus, sobald ihr Film die Referenzmittel-Schwelle gemäss Ziff. 7.3.1 Abs. 1 Förderreglement erreicht hat und sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren im Kanton Zürich haben. Der Kontinuitätsbonus wird nur ausgerichtet, falls sie ihn für denselben Film nicht bereits als Autor:in erhalten haben und sie nicht an der Produktionsfirma beteiligt sind, die den Film produziert hat.
Erinnern Sie die Produktionsfirma ihres Filmes sicherheitshalber daran, der Filmstiftung jeweils bis am 31. Oktober Ansprüche auf Festivalpunkte zu melden.

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Die Produktionsfirma meines Filmes hat Referenzmittel erhalten, wieso bekomme ich als Regie keinen Kontinuitätsbonus?

Einen Kontinuitätsbonus kann nur erhalten, wer seinen steuerrechtlichen Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren im Kanton Zürich hat. Der Bonus wird zudem nur ausgerichtet, wenn Sie nicht an der Produktionsfirma beteiligt sind, die Ihren Film produziert hat, und Sie nicht bereits als Autor:in des Filmes fungiert und dafür einen Kontinuitätsbonus erhalten haben.

(vgl. Ziff. 7.2 Abs. 2 Förderreglement)

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Wie kann ich meinen Kontinuitätsbonus als Autor:in abrufen?

Sie können ihn abrufen, indem sie ihn in eine neue eigene Ideen- und Konzeptentwicklung investieren. Dafür reichen Sie bei der Filmstiftung via Onlineplattform einen Antrag auf Succès-Abruf auf Entwicklungsstufe 1 oder 2 ein. Informationen dazu finden Sie im Merkblatt «Succès-Abruf» im Downloadbereich der Webseite.

Falls Sie für das neue Projekt bereits mit einer Produktionsfirma zusammenarbeiten und den Antrag auf Succès-Abruf nicht selber stellen möchten, dann können Sie Ihren Bonus auch an die Produktionsfirma übertragen und diese ruft ihn dann für Sie ab. Für den Übertrag genügt ein E-Mail der Autorenschaft an info@filmstiftung.ch.

(vgl. Ziff. 7.2 Abs. 4 Förderreglement)

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Wie kann ich meinen Kontinuitätsbonus als Regisseur:in abrufen?

Ein Kontinuitätsbonus kann abgerufen werden, indem er in ein neues Projekt investiert wird. Sofern Sie bei der Filmstiftung nicht antragsberechtigt sind (z.B. als Autor:in), müssen Regisseur:innen ihren Bonus an eine antragsberechtigte Person oder Produktionsfirma übertragen, um ihn abzurufen. Für den Übertrag genügt ein E-Mail der Autorenschaft an info@filmstiftung.ch.

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Kann ich meinen Kontinuitätsbonus an jemand anderen übertragen?

Wenn Sie den Succès-Abruf nicht selbst machen möchten, können Sie den Kontinuitätsbonus an eine antragsberechtigte Person oder Firma übertragen, mit welcher Sie ein Projekt entwickeln oder herstellen. Dafür benötigen wir eine schriftliche Bestätigung. An Projekte Dritter kann der Kontinuitätsbonus nicht übertragen werden.

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Mein Kontinuitätsbonus verfällt demnächst, kann ich eine Fristverlängerung beantragen?

Nein, der Kontinuitätsbonus muss innerhalb von zwei Jahren ab Bekanntgabe der Gutschrift abgerufen werden.

(vgl. Ziff. 7.2 Abs. 4 Förderreglement)

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Liest die Fachkommission den Antrag auf Succès-Abruf?

Ein Antrag auf Succès-Abruf wird nur von der Geschäftsstelle formal geprüft. Falls Sie den Succès-Abruf mit einem selektiven Antrag verbinden, geht der Antrag vor die Fachkommission. Im Fall einer selektiven Zusage, werden die eingesetzten Succès-Gelder verbindlich für das Projekt reserviert. Im Fall einer Absage werden sie wieder freigegeben.

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Wieso muss ich für den Succès-Abruf einen kompletten Antrag stellen?

Die Fachkommission prüft Anträge auf Succès-Abruf zwar nicht, aber das bedeutet nicht, dass diese Anträge überhaupt nicht geprüft werden. Sie werden von der Geschäftsstelle daraufhin geprüft, ob das Förderreglement eingehalten wird. Ein Beispiel: Gemäss Ziff. 2.7 Förderreglement sind die Beiträge der Filmstiftung zweckgebunden und dürfen nur zur Deckung der Projektkosten verwendet werden. Damit wir prüfen können, für welchen Zweck die Referenzmittel abgerufen werden, brauchen wir eine detaillierte Beschreibung des Projekts.

(vgl. Ziff. 7.3.2 Abs. 1 Förderreglement)

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