Wer wird gefördert?

An wen richtet sich die Förderung der Zürcher Filmstiftung grundsätzlich?

Die Filmstiftung fördert das professionelle Filmschaffen im Kanton Zürich, weshalb antragsstellende Drehbuchautor:innen sowie Auswertungs- und Produktionsfirmen kontinuierlich in der professionellen Kreation, Produktion und Auswertung audiovisueller Inhalte tätig sein müssen. Weiter müssen sie von Fernsehveranstaltern, Medienunternehmen und von Aus- und Weiterbildungsinstitutionen unabhängig sein.

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Welche Personen dürfen einen Antrag einreichen?

Erfahrene Drehbuchautor:innen dürfen auf Entwicklungsstufe 1 oder 2 oder für einen Werkbeitrag einen Antrag einreichen, sofern sie seit mindestens zwei Jahren ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich haben.

Als Nachweis für die professionelle Erfahrung gilt:

  1. im Bereich Spielfilm ein Beleg für das Drehende von einem langen Spielfilm (60 min oder mehr), zu welchem das Drehbuch nachweislich als Hauptautor:in geschrieben worden ist.
  2. im Bereich Dokumentarfilm ein Beleg für das Drehende von einem langen Dokumentarfilm (60 min oder mehr), zu welchem die Drehvorlage nachweislich als Hauptautor:in entwickelt worden ist.
  3. im Bereich Animationsfilm die Fertigstellung eines Animationsfilms, zu welchem das Drehbuch nachweislich als Hauptautor:in geschrieben worden ist.

Das betreffende Filmprojekt muss von einer anerkannten Förder­institution oder einem Medienunternehmen mit mindestens 20 Prozent des Gesamtbudgets mitfinanziert worden sein.

Für den Wettbewerb «Fast Track» gelten gesonderte Regeln, die Sie in den «Richtlinien zu Fast Track» im Downloadbereich dieser Webseite nachlesen können.

(vgl. Ziff. 3.2 Förderreglement)

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Welche Unternehmen dürfen einen Antrag einreichen?

Professionell und unabhängig tätige Produktionsfirmen dürfen auf allen Förderstufen einen Antrag einreichen, sofern sie:

  • seit mindestens zwei Jahren den steuerrechtlichen Hauptsitz im Kanton Zürich haben;
  • die Rechtsform einer Kapital­gesellschaft, Genossenschaft oder Stiftung haben und im Schweizerischen Handelsregister eingetragen sind;
  • und die erfolgreiche Fertigstellung und Veröffentlichung eines langen Kinofilmes oder die Teilnahme dreier Kurzfilme oder eines Animationsfilms im Programm internationaler Filmfestivals belegen können.

(vgl. Ziff. 3.3 Förderreglement)

Firmen, die im Bereich der Auswertung tätig sind, dürfen für die automatische Auswertungsförderung einen Antrag einreichen, sofern sie:

  • seit mindestens zwei Jahren den steuerrechtlichen Hauptsitz in der Schweiz haben;
  • die Rechtsform einer Kapital­gesellschaft, Genossenschaft oder Stiftung haben und im Schweizerischen Handelsregister eingetragen sind;
  • und den Nachweis erbringen, dass sie im Vorjahr oder im laufenden Kalender­jahr mindestens drei Erstauswertungen mit je 50 Vorstellungen in Schweizer Kinos im Pro­gramm gehabt haben. Ist die Auswertungsfirma auf Animationsfilme oder Kurzfilme spezialisiert, so muss sie im Vorjahr oder im laufenden Kalenderjahr mindestens drei Werke in einem internationalen Filmfestival platziert haben.

(vgl. Ziff. 3.5 Förderreglement)

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Dürfen Firmen ohne Hauptsitz in Zürich einen Antrag einreichen?

Schweizer Produktionsfirmen, die ihren Hauptsitz nicht im Kanton Zürich haben, dürfen nur für Projekte einen Antrag einreichen, bei denen die Autorenschaft oder Regie seit mindestens zwei Jahren in Zürich lebt. Darüber hinaus gelten dieselben Voraussetzungen wie für Zürcher Produktionsfirmen.

Schweizer Auswertungsfirmen, die ihren Hauptsitz nicht im Kanton Zürich haben, dürfen für die automatische Auswertungsförderung einen Antrag einreichen, sofern das betreffende Filmwerk in der Herstellung von der Filmstiftung unterstützt worden ist.

Ausländische Firmen sind nicht antragsberechtigt.

(vgl. Ziff. 3.4, Ziff. 3.5 und Ziff. 7.1 Abs. 1 Förderreglement)

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Sind wir als Verein oder Kollektiv antragsberechtigt?

Nein, zur selektiven Förderung sind bei der Zürcher Filmstiftung nur Unternehmen zugelassen, welche die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG), Genossenschaft oder Stiftung haben – Gesellschaftsformen also, bei welchen die Gesellschafter:innen nicht persönlich haften.

Für den Wettbewerb «Fast Track» gelten gesonderte Regeln, die Sie in den «Richtlinien zu Fast Track» im Downloadbereich dieser Webseite nachlesen können.

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Bin ich mit meiner Einzelfirma antragsberechtigt?

Nein, zur selektiven Förderung sind bei der Zürcher Filmstiftung nur Unternehmen zugelassen, welche die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG), Genossenschaft oder Stiftung haben – Gesellschaftsformen also, bei welchen die Gesellschafter:innen nicht persönlich haften.
Falls Sie als Autor:in antragsberechtigt sind und eine Einzelfirma haben, reichen Sie den Antrag bei der Filmstiftung dennoch als Person ein.

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Womit belege ich als Autor:in meine Erfahrung?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Sie Ihre Erfahrung als Hauptautor:in eines Filmwerkes nachweisen können, z.B. mit dem Autorenvertrag zwischen Ihnen und der Produktionsfirma, einer Bestätigung der Produktionsfirma oder einem Link zum Film, in welchem Sie im Abspann genannt sind.

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Womit belege ich als Autor:in die Beteiligung einer Förderinstitution am Film?

Sie legen das Filmbudget und einen Finanzierungsnachweis vor, z.B. den schriftlichen Förderentscheid der betreffenden Förderinstitution oder des Medienunternehmens.

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Gilt mein Masterabschlussfilm als Erfahrungsnachweis für die Antragsberechtigung als Autor:in?

Ja, sofern es sich um einen langen Film handelt und dieser von einer anerkannten Förderinstitution oder einem Medienunternehmen mit mindestens 20 Prozent des Gesamtbudgets mitfinanziert worden ist. Die Ausbildungsstätte gilt in diesem Zusammenhang nicht als Förderinstitution.

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Gilt mein Masterabschlussfilm als Erfahrungsnachweis als Produzent:in?

Wie lang ist ein langer Film?

In der Schweizer Filmförderung gilt ein Film als lang, wenn er 60 Minuten oder länger dauert. Filme unter 60 Minuten gelten als Kurzfilme. Für den Nachweis der professionellen Erfahrung einer Produktionsfirma gilt eine Serie mit Gesamterzähldauer von mindestens 60 Minuten als Äquivalent zu einem langen Film.

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Was gilt als Veröffentlichung eines langen Kinofilms?

Ein von der Produktionsfirma unabhängig produzierter langer Film (oder eine unabhängig produzierte Serie mit Gesamterzähldauer von mindestens 60 min) wird von einem Auswertungspartner veröffentlicht und es wird zu diesem Zweck ein Lizenzvertrag abgeschlossen. Wird ein Film auf der eigenen Webseite oder bspw. via Youtube öffentlich zugänglich gemacht, gilt dies nicht als Veröffentlichung im Sinne des Förderreglements. Ebenfalls nicht als Veröffentlichung im Sinne des Förderreglements gilt eine Vorstellung im gemieteten Kinosaal.

(vgl. Ziff. 3.4 Förderreglement und die Präzisierung in Fussnote 2)

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Was gilt als Teilnahme an einem internationalen Filmfestival?

Als Referenz für die Frage, welche Filmfestivals als Ort für die Veröffentlichung eines Filmes zulässig sind, gilt die Festival Support-Liste von Swiss Films und die Liste der FIAPF-akkreditierten Filmfestivals.

(vgl. Ziff. 3.4 Förderreglement und die Präzisierung in Fussnote 3)

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